Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für Verträge zwischen den Schloss Stülpe (nachfolgend Hotel genannt) und dem Gast oder Veranstalter (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die mietweise Überlassung von Bankett-, Veranstaltungs- und Konferenzräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Feierlichkeiten, Tagungen, Seminare, Präsentationen, Filmaufnahmen, Ausstellungen etc., sowie der mietweise Überlassung von Zimmer und Appartements zur Beherbergung sowie für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen, die damit im Zusammenhang stehen. Sie beziehen sich gleichermaßen auf den Hotelaufnahmevertrag.
2. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13,14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachstehend „BGB“ genannt).
3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen oder die Nutzung zu anderen Zwecken als vereinbart, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotel.
4. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen des Veranstalters und Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich zwischen Hotel und Kunden vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Vertragspartner sind das Hotel und der Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Im Falle von Veranstaltungen durch Unterschrift des Kunden unter die Vertragsunterlagen (Vertragsangebot mit Einzelpreisen, Geschäftsbedingungen des Hotels). Das Hotel wird dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Abschrift der Vertragsunterlagen per email zur Verfügung stellen. Sofern der Kunde es wünscht, wird das Hotel eine Abschrift der Vertragsunterlagen in Papierform auf dem Postweg zusenden oder persönlich überreichen.
Zudem ist der Vertrag erst bindend und das gewünschte Veranstaltungsdatum ist erst dann verbindlich für den Kunden reserviert, sobald eine Anzahlungspauschale von 20% (in Worten Zwanzig Prozent) des Gesamtkostenpreises inklusiver Übernachtungen und Frühstück vom Kunden an das durch Schloss Stülpe zu benennende Geschäftskonto überwiesen wurde.
Bei Einzelbuchungen von Zimmern und Appartements bei individual Reisenden steht es dem Hotel frei, Buchungen schriftlich zu bestätigen.
2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird vom Kunden ein gewerblicher Vermittler oder Organisator, z.B. ein Hochzeitsplaner, eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Kunde hat den gewerblichen Vermittler über diese Gesamthaftung in Kenntnis zu setzen.
3. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ausgenommen sind weiter Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen, sowie Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen, vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen.
Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen. Sollten Störungen oder Mängel an Leistungen des Hotels auftreten, so wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzichtbare Rüge hin bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen und die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Mängel müssen während der Veranstaltung und des Aufenthaltes angezeigt werden, so dass Schloss Stülpe die Möglichkeit hat, diese zu beheben. Nach der Veranstaltung oder beim Auschecken vorgetragene Reklamationen berechtigen nicht, Zahlungen zu kürzen und werden als verspätet zurückgewiesen. Ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, aufrechnen oder mindern kann der Kunde nur mit einer Forderung, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Diese Haftungsbeschränkung und Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und bei positiver Vertragsverletzung.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen. Dazu gehört auch, gebuchte Zimmer, Gästewohnungen und das angemietete Schloss mit seinen Veranstaltungsräumen bereit-zuhalten. Bei der exklusiven Anmietung der Schlossanlage zur Alleinnutzung sind auch alle 74 Gästebetten abzunehmen. Nehmen weniger als 74 Gäste teil, so reduziert sich die Abnahme der Betten analog der Teilnehmer/innenzahl am Freitag und Samstag bzw. den gebuchten Tagen.
Bei den abendlichen Getränkepauschalen am Polterabend, beim Festabend oder sonstigen Veranstaltungstagen bestimmt der Kunde am Veranstaltungstag das Ende der Veranstaltung. Danach wird abgerechnet. Endet die Veranstaltung früher als in der Anzahlungsrechnung kalkuliert, so verpflichtet sich Schloss Stülpe den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Erfolgt eine Verlängerung so stellt Schloss Stülpe eine entsprechende Schlussrechnung mit der verlängerten Getränkepauschale.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Er haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen, Kosten und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der Umsatzsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend. Das Hotel ist berechtigt, die Umsatzsteuerhöhung nach zu belasten.
4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate, so kann das Hotel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Preisänderungen vornehmen.
5. Schloss Stülpe ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
Für Hochzeiten, Feierlichkeiten und Tagungen gelten folgende Zahlungshöhen und Zahlungstermine:
20% Anzahlung vom Gesamtbetrag der Veranstaltung zur verbindlichen Reservierung des Veranstaltungstermins. Das Hotel ist dadurch verpflichtet, alle angemieteten Räume für den Kunden freizuhalten.
50% Anzahlung vom Gesamtbetrag und Zahlungseingang 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Kontoeingang
30 % Restzahlung 1 Woche vor der Veranstaltung.
6. Rechnungen über weitere und nicht pauschalierte Leistungen ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen fällig. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit verlangen. Bei Zahlungsrückstand ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5% über den Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist , in Höhe von 4 % über den Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugs- eintritt hat der Kunde Mahnkosten i.H. v. 5,00 Euro an das Hotel zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
§ 4 Rücktritt von Schloss Stülpe
1. Wenn der Kunde die gemäß § 3 Nr. 5 der AGB vom Hotel beanspruchte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist Schloss Stülpe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
– höhere Gewalt oder von Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen insbesondere der Identität des Veranstalters oder der Zweck der Veranstaltung gebucht werden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von Schloss Stülpe gefährden kann;
– der Kunde hat die überlassenen Räume oder Flächen unter- oder weitervermietet oder nutzt sie zu anderen als den vereinbarten Zwecken, ohne dass das Hotel in Textform zugestimmt hat.
3. Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht beim Rücktritt des Hotels aus o.g. Gründen kein Schadensanspruch des Kunden gegen das Hotel.
§ 5 Rücktritt des Kunden
1. Ist zwischen dem Hotel und dem Kunden ein vertragliches befristetes Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart, kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Während dieser vereinbarten Rücktrittsfrist ist das Hotel gleichermaßen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn andere Kunden den gewünschten Veranstaltungstermin für sich belegen wollen und der Erstkunde nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichten will und eine verbindliche Reservierung von 20% Anzahlung des Gesamtbetrages der Veranstaltung nicht vorgenommen und die Vertragsunterlagen nicht unterschrieben hat.
2. Tritt der Kunde zurück, obwohl er hierzu nicht oder nicht mehr berechtigt war, gilt folgendes: Der Kunde bleibt zur Zahlung der bei Dritten veranlassten Leistungen im vollen Umfang, sowie zur Zahlung der vereinbarten Raummiete verpflichtet, auch wenn er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Können die Räume/Flächen weitervermietet werden, ist die aus der Weitervermietung erlöste Raummiete auf den mit dem Kunden vereinbarten Preis anzurechnen: Können die Räume/Flächen nicht weitervermietet werden, ist das Hotel verpflichtet, sich ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen, Das Hotel kann den Abzug pauschalieren, Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% der vertraglichen Raummiete zu zahlen.
3. Besteht kein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht des Kunden (mehr) und tritt dieser bis 8 Wochen vor Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück, so kann das Hotel 90% des vereinbarten Entgelts für die Raummiete (für das Schloss + Zimmer/ Appartements) in Rechnung stellen, sofern eine anderswertige Vermietung der vom Kunden gemieteten Räume nicht mehr möglich ist.
Bei Speisen kann das Hotel zusätzlich bis zur 8.Woche vor dem Veranstaltungsbeginn 35% des entgangenen Speisenumsatzes berechnen. Bei einem späteren Rücktritt bis einschließlich des 7. Tages vor Veranstaltungsbeginn 70% und bei einem noch stäterem Rücktritt 90% des entgangenen Speisenumsatzes. Hatten Hotel und Kunde eine Tagungs- pauschale je Teilnehmer vereinbart, kann das Hotel zusätzlich bei einem Rücktritt bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungsbeginn 35 %, bei einem späteren Rücktritt bis einschließlich dem 7.Tag vor Veranstaltungsbeginn 70% und bei einem noch späterem Rücktritt 90% der Tagungspauschale pro voraussichtlichem Teilnehmer berechnen.
4. Tritt der Veranstalter zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Schloss das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vollen vereinbarten Mietpreis für Schloss (100 %) und 90% des vereinbarten Mietpreises für die Gästezimmer und Appartements 35 % des entgangenen Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen.
5. Tritt der Veranstalter später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis für Schloss (100 %) und 90% des vereinbarten Mietpreises für die Gästezimmer und Appartements 70 % des entgangenen Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen.
6. Die Berechnung des Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Getränkepreispauschale für jeden Programmpunkt (Hauptfeier, Vorabend etc.) x Personenanzahl. Die Getränke- pauschale wird von Beginn bis Ende der Veranstaltung mit der vollen Personenanzahl berechnet. Waren für die Getränke noch keine Preise vereinbart, wird die preiswerteste Getränkepauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt.
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei der zuvor genannten Ansprüchen berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis eines niedrigen, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Für individuelle Zimmerbuchungen oder Gruppenreisen außerhalb von Veranstaltung wie Hochzeiten oder Tagungen gelten folgende Bedingungen:
7. Bei gebuchten Zimmern, Suiten und Appartements außerhalb von Veranstaltungen berechnet sich die durch den Kunden zahlbare, pauschalierte Rücktrittsentschädigung wie folgt:
a) Aus Kontingenten bis 8 Zimmer können einzelne Zimmer bis 2 Wochen vor Anreise kostenfrei storniert werden.
b) Die Stornierungsfrist aus a) gilt nicht bei Feiertagen, wie Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Tag der Deutschen Einheit und Silvester. Aus Kontingenten bis 8 Zimmer können bei Feiertagen einzelne Zimmer bis 6 Wochen vor Anreise kostenfrei storniert werden.
c) Aus Kontingenten ab 8 Zimmer können einzelne Zimmer bis 4 Wochen vor Anreise kostenfrei storniert werden.
Danach behält sich der Beherbergungsbetrieb Schloss Stülpe das Recht vor, 90 % des Zimmerpreises in Rechnung zu stellen, sofern die Zimmer nicht weiter verkauft werden können.
8. Ersparte Aufwendungen sind damit Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
9. Bei Feiertagen gilt folgende Vorkassen Regelung:
– Ein Drittel Anzahlung bei Buchung
– Zwei Drittel 6 Wochen vor Reiseantritt.
§ 6 Corona Regelung
Die Parteien vereinbaren einvernehmlich:
1. Können die Leistungen des Hotels durch höhere Gewalt infolge der behördlichen Anordnungen, die die Durchführung der Hochzeitsfeier, Tagung, individueller Buchungen von Zimmern und Appartements, Film/TV Aufnahmen und anderer Anmietungen verbietet, nicht erbracht werden, so wird die Feier oder der Aufenthalt auf einen anderen Zeitpunkt verschoben. Das neue Datum wird einvernehmlich festgelegt.Â
2. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und zur Sicherung der weiteren Existenz von Schloss Stülpe erklärt der Kunde sein Einverständnis, auf die gesetzlichen Bestimmungen der Rückabwicklung zu verzichten ( § 313 BGB, `§ 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs.1,4 BGB, § 346 BGB).
§ 7 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind dem Hotel die verbindliche Teilnehmer/ Innen Anzahl zu nennen sowie die genauen Namen der Gäste mit Zuordnung zu den Gästezimmern, Suiten und Appartements inklusive erwünschter Aufbettung und Babybetten. Die genannte Teilnehmeranzahl ist verbindlich für die Abrechnung der Leistungen und Vorbereitung der Veranstaltung.
2. Ändert sich trotzdem die Teilnehmerzahl, so ist diese 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitzuteilen.
3. Im Falle der Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sagen Gäste innerhalb der 14 Tagesfrist vor der Veranstaltung ab, so kann dies nicht mehr berücksichtigt werden. Die 2 Wochen Frist vor der Veranstaltung hat große Bedeutung. Änderungen danach können zur Gewährleistung eines erfolgreichen Veranstaltungsmanagement und zur sofortigen Vorkassenberechnung mit Kontoeingang 1 Woche für die Veranstaltung nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Der Kunde kann noch am Veranstaltungstag bestimmen, wie lang die Veranstaltung geht. In diesem Falle verlängert oder verkürzen sich die gewählte Pauschale. Diese wird konstant mit der vollen Teilnehmerzahl berechnet.
§ 8 Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bei Speisen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten als Tellergeld berechnet. Das Hotel übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen. Der Kunde ist des weiteren für die Kühlung und Aufbewahrung der mitgebrachten Speisen, z.B. in den Gästewohnungen mit Küchen und Kühlschränken verantwortlich.
Getränke sind von der Selbstmitbringung ausgeschlossen. Alle Getränke werden über Schloss Stülpe bezogen. Bei Sonderwünschen bemüht sich Schloss Stülpe diesen nachzukommen. Eine Gewährleistung hierfür gibt es nicht. Getränke in den Veranstaltungspausen werden gesondert abgerechnet. Ein bestätigtes Angebot von Schloss Stülpe wird Vertragsbestandteil. Bei Hitzetemperaturen ab 28 Grad ist eine Versorgung der Gäste mit alkoholfreien Getränken sicherzustellen.
Es ist nicht erlaubt, eigene Getränke innerhalb von geschlossenen Veranstaltungen auf die Zimmern mitzubringen.
2. Hochzeitstorte
Die Hochzeitstorte wird von Schloss Stülpe in Absprache mit dem Veranstalter/Kunden gestellt. Die Kosten variieren je nach Tortenwunsch und Anzahl der Gäste. Schloss Stülpe arbeitet für die Torte mit erfahrenen Konditor/innen und Patissier/Patisserère aus Berlin und der Region zusammen. Sollte die Hochzeitstorte selbst eingebracht werden, so wird ein Tellergeld erhoben.
§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel technische Anlagen (Beamer, Leinwand, Stereoanlage etc.) zur Verfügung stellt, haftet der Kunde für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe.
2. Auf Kundenwunsch wird gegen eine Gebühr der Schlosspark, einzelne Bäume im Gutshof und das Schloss mit Terrasse nachts bunt mit LED Lichttechnik beleuchtet. Die Außenbeleuchtung des Schlosses und der Parkanlage kann in individuellen Farbtönen nach Wunsch des Veranstalters eingestellt werden.
Eigene LED Lichttechnik, bei welcher keine Nachtfalter und Insekten verbrennen, kann dazu ergänzend aufgestellt werden. Eigene LED Lichttechnik einzusetzen ohne die Abnahme der eigens für Veranstaltungen vom Hotel angeschafften Lichttechnik ist nicht möglich.
3. Soweit Schloss Stülpe für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet gleichfalls für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Schloss Stülpe von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
4. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder von diesem gemieteten Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Schloss Stülpe gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit Schloss Stülpe diese nicht zu vertreten hat.
Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Schloss Stülpe pauschal erfassen und berechnen. Dies betrifft insbesondere Starkstrom.
5. Der Veranstalter ist mit Zustimmung von Schloss Stülpe berechtigt, eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu nutzen. Dafür kann Schloss Stülpe eine Anschlussgebühr verlangen. Die Nutzung von WLAN auf der gesamten Schlossanlage ist kostenfrei.
6. Störungen an von Schloss Stülpe zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurück- gehalten oder gemindert werden, soweit Schloss Stülpe diese Störungen nicht zu vertreten hat.
§ 10 GEMA-Klausel
Bei Veranstaltungen mit GEMA anmelde- pflichtiger Unterhaltung fungiert Schloss Stülpe lediglich als Vermittler. Die Anmeldung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter und Kunden, alternativ dem durch ihn engagierten Künstler. Bei Unterlassen haftet ausschließlich der Veranstalter/Kunde voll umfänglich. Ohne gesonderte Vereinbarung ist das Hotel allerdings nicht verpflichtet, Verträge mit solchen Gesellschaften abzuschließen.
§ 11 Bechstein Flügel
Der Bechstein Konzertflügel im Blauen Salon steht sachkundigen Musikern/innen des Kunden kostenfrei zur Verfügung. Erfolgt eine Verlagerung des Flügels, so sind die Kosten durch 8 Träger sowie das notwendige Neustimmen vom Kunden zu übernehmen.
§ 12 Catering Unternehmen
1. Die Ausrichtung und Organisation von Buffets und Catering erfolgt grundsätzlich durch das Hotel, welches die diesbezüglichen Leistungen dem Kunden in Rechnung stellt.
2. Schloss Stülpe bietet im Rahmen einer Komplettleistung am Festabend ein Buffet an. Die Kosten für Auf- und Abbau des gesonderten Buffetraumes inklusive Tischwäsche, Brenn- pasten, Chafing Dishes, Dekoration, Geschirr betragen Euro 6,50/Pers. Dem Kunden werden von Schloss Stülpe mit dem Haus vertraute Catering Unternehmen in verschiedenen Preiskategorien vorgeschlagen. Schloss Stülpe behält sich das Hausrecht vor und entscheidet gemeinsam mit dem Veranstalter über die Beauftragung des Catering Unternehmens. Bei Menüs fallen für die Nutzung von Starkstrom, des Konvektomaten, Aufbau von Arbeitstischen für den Caterer, Auslegen des historischen Fußbodens mit Schutzmappen eine Pauschale von 500,00 Euro netto an.
3. Will der Kunde Buffet und/oder Catering im eigenen Namen und auf eigene Rechnung organisieren und in den Räumen oder auf dem Grundstück des Hotels durchführen, bedarf dies der Schriftlichen Zustimmung des Hotels.
4. Das Servicepersonal, fachlich hervorragend geschult und mit dem Haus vertraut, stellt Schloss Stülpe.
§ 13 Ausstattung der Feierlichkeiten
1. Die Ausstattung von Feierlichkeiten mit Tischen, Stühlen, Beleuchtung, Tischwäsche, Teppich, Accessoires etc. erfolgt grundsätzlich durch das Hotel, welches diesbezügliche Leistungen dem Kunden in Rechnung stellt.
2. Will der Kunde diese Ausstattung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung organisieren und in den Räumen oder auf dem Grundstück des Hotels durchführen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Dieses ist in diesem Fall berechtigt, hierfür entgangenen Gewinn dem Kunden in Rechnung zu stellen.
§ 14 Veranstaltungshaftpflicht oder Haftpflicht
Vom Kunden ist zum Schutz des Denkmalschutzobjektes und seines wertvollen Inventars rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (10 Millionen Euro) abzuschließen oder eine entsprechende Haftpflichtpolice vorzulegen.
§ 15 Kinderbetreuung
Kinder sind auf Schloss Stülpe herzlich willkommen. Schloss Stülpe bietet während der Veranstaltung eine qualifizierte Kinderbetreuung von staatlich geprüften Erzieher/ innen der regionalen öffentlichen Einrichtungen an bzw. eines renommierten Berliner Kinderclubs. Hierzu stehen eigene kindgerechte Räume und pädagogisch geeignetes Spielmaterial zur Verfügung. Der Aufenthalt von Kindern im Schloss ist wegen der Wertgegenstände von den Eltern zu beaufsichtigen. Gleichfalls bietet Schloss Stülpe mit seinem Park, der Natur, den Gutshäusern und den Pferdestallungen hinreichend Platz für Erkundungen und zum Spielen für Kinder.
Das Kinderbuffet findet mit Kind gerechter Möblierung und gleichfalls festlich eingedeckt mit den Pädagoginnen in der Schmiede statt. Das Nachtlager wird im Grünen Salon unter Betreuung der Erzieherinnen eingerichtet.
Die Kinderbetreuung wird durch Schloss Stülpe organisiert. Die Anzahl der Erzieherinnen bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder. Hinzu kommt ein Wäschegeld für das Nachtlager mit frisch bezogenen Federbetten auf Luftbetten. Nehmen Kinder an der abendlichen Feier in den Salons teil, so werden Euro 3.50/Std./Kind für alkoholfreie Getränke berechnet und der eingedeckte Platz am Banketttisch der Erwachsenen.
§ 16 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf der Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf der Schlossanlage. Schloss Stülpe übernimmt für Verlust, Unter- gang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beherbergungsbetriebes.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist Schloss Stülpe berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf Schloss Stülpe die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Essenreste des Caterers und jeglicher Müll des Kunden und seiner Gäste ist mitzunehmen.
§ 17 Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Die gesamte Schlossanlage mit seinen Gutshäusern steht unter Denkmalschutz. Der Schlosspark ist ein geschütztes Gartendenkmal.
2. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden, Inventar des Hotels oder im Park, die durch Veranstaltungsnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
3. Das Verstreuen von echten Blüten ist in den Räumen des Hotels wegen der damit verbundenen Gefahr der Verfärbung des historischen Parkett nicht zulässig. Vom Kunden verstreute Kunstblüten und Papierschnitzel hat dieser umgehend in eigener Verantwortung wieder ordnungsgemäß zu beseitigen.
4. Das Verstreuen von Reis ist auf dem Hotelgrundstück nicht zulässig wegen der damit verbundenen Gefährdung der Vögel in dem Naturschutzgebiet, in welchem sich das Hotel befindet.
5. Im Schlosspark bieten wir nur echte Blüten, die verrotten einzusetzen, Kein Plastik als Konfetti, welches Vögel fressen und daran verenden.
§ 18 Aufbauten, Zelte
1. Das Aufstellen von Aufbauten und/oder Zelten auf dem Grundstück des Hotels ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Hotels und auf eigene Kosten und Gefahr des Kunden auf den vom Hotel vorgegebenen Flächen zulässig. Bitte beachten Sie, dass der hintere Teil des Parkes nicht befahren werden kann.
2. Der Kunde hat diese Aufbauten und Zelte nach Abschluss der vereinbarten Veranstaltung unverzüglich und auf eigene Kosten zu entfernen und den Zustand wieder herzustellen, welcher vor dem Aufstellen dieser Gegenstände bestanden hat, insbesondere des ggf. beschädigten Rasen durch Rollrasen zu ersetzen.
Ein Aufbau eines Zeltes im hinteren Teil des Parks ist dabei nur durch Umladen in unseren Anhänger, bezogen vom Traktor möglich.
Bitte beachten Sie, dass innerhalb kürzester Zeit der Rasen unter einem Tanzboden oder Zelt abstirbt. Sollte dieser Fall eintreten, so muss der Rasen durch Rollrasen seitens des Kunden von einer Fachfirma eingesetzt werden. Bitte beachten Sie, dass das Anwachsen des Rollrasens sehr mühevoll ist und mindestens 1 Monat bewässert werden muss.
Das Einsetzen des Rollrasens der Fläche des SAT 1 Zeltes hat alleine schon Euro 15.00,00 gekostet. Auf den naturschutzrechtlich wert- vollen Trockenrasen im hinteren Teil der Freifläche mit wild blühenden Blumen dürfen keine Aufbauten erfolgen.
3. Kommt der Kunde diesen Verpflichten zum Abbau und zur Herstellung des ordnungs- gemäßen Zustandes auch nach Nachfristsetzung durch das Hotel nicht nach, ist das Hotel berechtigt, diese Arbeiten durch Dritte und auf Kosten des Kunden vornehmen zu lassen.
§19 Feuerwerk, Luftballons, Öffentliche rechtliche Vorschriften, Rauchverbot
1. Ein Feuerwerk ist im Schlosspark, welcher unter europäischem Naturschutz steht wegen seiner einzigartigen Tierwelt (Fledermausarten, die Brandenburg weit nur hier leben und gerade im Dunkeln aktiv sind) nicht erlaubt. Mit der eingesetzten naturschonenden LED Lichttechnik bietet sich hier aber ein guter Sollte trotzdem ein Feuerwerk gewünscht sein, so ist dies auf dem Reitplatzgelände abzuhalten. Die behördliche Genehmigung hat dazu der Kunde bei der Gemeinde selbst einzuholen sowie die schriftliche Zustimmung des Hotels. Vorkehrungen für den Brandschutz trägt der Kunde auf seine Kosten. Gleichfalls die Beräumung des Geländes nach dem Feuerwerk.
2. Das Steigenlassen von Luftballons bedarf der Zustimmung des Hotels und bringt die Verpflichtung des Kunden mit sich, etwa in Bäumen oder Gebäuden verfangene Luftballons auf seine Kosten unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung entfernen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Hotel nicht nach ist das Hotel berechtigt, diese Entfernung auf Kosten des Kunden durch Dritte vornehmen zu lassen.
3. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen, Der Kunde hat sicherzustellen, dass in den Räumen des Hotels und auf dem Hotel Grundstück öffentlich-rechtliche Auflagen und Vorschriften sowie die Bestimmungen des Lärm – und Jugendschutzes eingehalten werden.
4. Es besteht in allen Räumen des Denkmal geschützten Hotels (Schoss und Gutshäuser) absolutes Rauchverbot.
§ 20 Freigabe einzelner Eventbilder
1. Schloss Stülpe erteilt dem Kunden die Erlaubnis Fotos auf der Schlossanlage mit seinem wertvollen Inventar im Rahmen der Hochzeit, Tagung und bei Filmaufnahmen zu machen. Schloss Stülpe versichert, vollumfängliche Rechte an der Schlossanlage und an dem Inventar zu besitzen.
2. Im Gegenzug überträgt der Kunde Schloss Stülpe das Recht, Fotos der Hochzeit, der Tagung, der Veranstaltung, des Films sowie auf Schloss Stülpe produzierte Videos zur Eigenwerbung von Schloss Stülpe verwenden zu dürfen. Der Kunde überträgt Schloss Stülpe das Recht am eigenen Bild. Er vereinbart mit dem Foto- grafen und dem Brautpaar, dass Schloss Stülpe 10 ausgewählte Fotos der Hochzeit zur Verfügung gestellt werden. Die Auswahl der Fotos erfolgt im Einvernehmen mit dem Brautpaar und Schloss Stülpe.
3. Schloss Stülpe sichert zu, die Bilder mit dem Namen des Fotografen zu kennzeichnen.
4. Die Einholung von Genehmigungen eventuell abgebildeter Gäste erfolgt über das Brautpaar/den Veranstalter.
§ 21 Bereitstellung – Übergabe – Rückgabe
1. Bei geschlossenen Veranstaltungen unter exklusiver Nutzung der gesamten Schlossanlage bestimmt das Brautpaar, wer von Ihren Gästen welches Zimmer, Appartement bekommt. Namen der Gäste werden in einer Zimmer- belegungsliste für das späteres Einchecken und die Abrechnung eingetragen. Das Brautpaar läßt sich im Vorfeld Geld für Übernachtung und Frühstück überweisen, auch zur Kontrolle, wer verbindlich an der Veranstaltung teilnimmt.
2. Bei Individualgästen ist Schloss Stülpe bemüht, nach Wunsch des Kunden die entsprechenden Zimmer und Appartements zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer besteht jedoch nicht.
3. Gebuchte Zimmer stehen mindestens ab 15 Uhr zur Verfügung. Schloss Stülpe bemüht sich, Zimmer und Appartements auch früher zur Verfügung zu stellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf frühere Bereitstellung.
§ 22 Haftung gegenüber PKWs
Soweit der Kunde einen Stellplatz auf dem Parkplatz des Schlosses zur Verfügung gestellt bekommt, kommt dadurch noch kein Verwahrungsvertrag zustande. Das Abstellen von PKWs ist nur auf den dafür vorgesehenen, gepflasterten Flächen zulässig.
Weitere Autos können straßenbegleitend außerhalb des Schlossgeländes geparkt werden.
1. Das Parken innerhalb des Schlossgeländes ist zum Schutz des alten Baumbestandes nicht gestattet. Nur zum Ausladen/Abholen des Gepäcks oder bei gehbehinderten Personen kann der Gast vor das Schloss und seine Gutshäuser selbstverständlich vorfahren.
2. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Schlossgrundstück abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet Schloss Stülpe nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
§ 23 Schlüssel
Der Kunde haftet für verloren gegangene Schlüssel. Im Schloss existiert für die Suiten und für die Zimmer im Dachgeschoss nur 1 Schlüssel! Geht dieser durch den Kunden verloren, so das Zimmer nicht mehr vermietbar. Der Kunde haftet für die Folgekosten. Im Gartenhaus, Schmiede und Gästehaus, sind wegen dem Denkmalschutz historische Schlösser, wie z.B. Kastenschlösser vorhanden. Eine Neuanfertigung eines verloren gegangenen Schlüssel mit Anfahrt ist mit erheblichen Kosten verbunden. Schloss Stülpe muss dem Gast aus diesem Grunde Euro 80,00/pro Schlüssel in Rechnung stellen.
§ 24 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Vertragsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hotels Schloss Stülpe.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand- auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels Schloss Stülpe.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.